In einem Paper hat das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) Informationen veröffentlicht, an die sich Cloud Anbieter und Nutzer orientieren sollten, um dem deutschen und europäischen Datenschutzrecht zu entsprechen.
Basis ist das EU-Datenschutzrecht
Das Paper basiert auf einem Dokument der Article 29 Dara Protection Working Party am 01. Juli 2012, aus dem das ULD die wichtigsten Themen herausgezogen hat, um damit Cloud Computing auch nach geltendem Datenschutz anzubieten und zu nutzen.
Cloud Computing ist Outsourcing
Nach dem ULD verhält sich das Cloud Computing datenschutzrechtlich wie das klassische Outsourcing. Ein Nutzer greift auf einen Cloud Service zu, wodurch der Anbieter zum Auftragnehmer werde. Das ULD bezeichnet den Anwender in diesem Zusammenhang auch als “datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle”, der es nicht erlaubt sei Verträge einzugehen, die nicht dem Datenschutz entsprechen. Zudem steht der Anbieter in der Pflicht, dem Anwender über mögliche Sub-Anbieter und Orte zu informieren, wo personenbezogene Daten gespeichert oder verarbeitet werden.
Vorsicht vor nicht EU-Ländern und Safe-Harbor
Sollen personenbezogene Daten in nicht EU-Ländern übertragen und dort verarbeitet werden, ist das nur zulässig, wenn Standardvertragsklauseln genutzt werden. Darüber hinaus sollte sich ein Nutzer niemals auf das Safe-Harbor Abkommen verlassen, da ein Anbieter sich damit lediglich selbst zertifiziert und dies somit nicht aussagekräftig ist. Vielmehr sollte der Nutzer die Zertifizierung und sämtliche Rahmenbedingungen selbst prüfen.
7 replies on “ULD veröffentlicht Datenschutzrechtliche Anforderungen an Cloud Computing Services”
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